Satzung
29.06.2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Schulen ans Netz e. V.". Er führt die Kurzbezeichnung "SaN e. V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen und die Unterstützung des Lehrens und Lernens mit digitalen Medien im Lebenslauf.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden.
- Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu richten ist.
- Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und bei
Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit mit deren Auflösung,
b) durch Austritt des Mitglieds,
c) durch Ausschluss des Mitglieds.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung durch schriftliche Erklärung erfolgen.
- Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ist ermächtigt, ein Mitglied auszuschließen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst vollzogen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und er in dieser Mahnung angedroht wurde. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung teilt dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mit.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder eines Mitgliedes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitgliedschaft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, der Länder der Bundesrepublik Deutschland und der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene ist beitragsfrei.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bzw. der von ihm
benannte Vertreter,
d) der Beirat,
e) der Vorsitzende des Beirats.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied oder optional aus einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und einem Vorstandsvorsitzenden.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit neben dem geschäftsführenden Vorstand ein Vorstandsvorsitzender gewählt wurde, gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich. Er gibt sich, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung einen oder mehrere besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestimmen und deren Vertretungsbefugnis festlegen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Organe des
Vereins,
c) Erstellung von Jahresbericht, Jahresrechnung, Haushaltsplan und
Arbeitsprogramm unter Berücksichtigung der Beschlüsse des
Beirats. - Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse einsetzen.
- Die Mitglieder des Vorstands werden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren gewählt. Beide können wieder gewählt werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat das Vorschlagsrecht.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich schriftlich bzw. elektronisch vom Vorstand – oder vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bzw. von dem von ihm benannten Vertreter - unter Bekanntmachung der Tagesordnung unter Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufen werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Mitgliedsvertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder ein von ihm benannter Vertreter. Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist nach der Einberufung der Sitzung eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist . Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand oder der Vorsitzende der Mitgliederversammlung bzw. ein von ihm benannter Vertreter mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut zu einer zweiten Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung oder seinem Vertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.
- Über verspätet eingegangene Anträge oder Anträge unter einem allgemeinen Tagesordnungspunkt kann die einberufene Mitgliederversammlung keine Beschlüsse fassen. Beschlüsse können jedoch auch im Umlauf gefasst werden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf andere Vereinsmitglieder sind zulässig; sie sind dem Vorstand gegenüber nachzuweisen. Entscheidungen nach Absatz 5 bis 7 können nicht gegen die Stimme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gefasst werden (Sonderrecht nach § 35 BGB).
- Die Mitgliederversammlung beschließt alljährlich ein Arbeitsprogramm, das die Vereinspolitik regelt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan, nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und fasst einen Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Wahl und Abwahl des Vorstandes. Die Arbeitsverträge des Vorstandes schließt der Vorsitzende der Mitgliederversammlung oder ein von ihm benannter Vertreter im Namen des Vereins ab.
- Fördernde Mitglieder nehmen als Gäste ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teil.
§ 9 Beirat
- Der Beirat hat den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und hat folgende Aufgaben:
a) Beratung des Vorstandes zur Erarbeitung und Durchführung des Arbeitsprogramms,
b) Mitberatung des Haushaltsplans,
c) Auswahl eines vom Vorsitzenden des Beirats zu beauftragenden Rechnungsprüfers der Jahresrechnung,
d) Intensivierung des Sponsorings.
Sollten bei der Erledigung dieser Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auftreten, so entscheidet der Vorsitzende des Beirats über das weitere Verfahren.
- Dem Beirat gehören als ständige Mitglieder an:
a) ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
b) vier Vertreter der Länder,
c) je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene.
- Die ständigen Mitglieder des Beirats können einvernehmlich weitere Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren in den Beirat berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
- Den Vorsitz des Beirats übernimmt der Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
- Die Beiratstätigkeit ist ehrenamtlich; persönliche Aufwendungen werden durch den Verein nicht erstattet.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Der Verein löst sich auf, wenn dies durch zwei Drittel der Stimmen auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation nach gefasstem Auflösungsbeschluss durch den Geschäftsführenden Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Forschung, Wissenschaft, Bildung oder Erziehung. Die Empfängerkörperschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beschluss kann nicht gegen die Stimme des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft gefasst werden (Sonderrecht nach § 35 BGB). Der Beschluss darf erst nach der Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Satzungsänderungen sind dem Finanzamt vorzulegen. Änderungen der §§ 1, 2 und 10 dieser Satzung werden erst nach Zustimmung deS Finanzamtes wirksam.





