Themendienst - Jugendschutz im Netz

Interview mit Prof. Dr. Ulrich Sieber
(Lehrstuhl für Strafrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik)

Das neue Jugendschutzgesetz und der Jugendschutz-Staatsvertrag sind am 1. April 2003 in Kraft getreten. Was hat sich damit grundlegend geändert, wo sehen Sie die Änderungen gerade für den Bereich neue Medien?

Prof. Dr. Ulrich Sieber (Lehrstuhl für Strafrecht, Informationsrecht und Rechtsinformatik an er Ludwig-Maximilian-Universität München)Das neue Recht bringt ein ganze Reihe von Änderungen: Künftig werden Computerspiele und Bildschirmspielgeräte – wie vormals schon Kinofilme und Videos – mit einer rechtlich verbindlichen Altersfreigabekennzeichnung versehen. Für Rundfunk- und Internetangebote gelten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) strengere Verbote für kriegsverherrlichende, menschenwürdeverletzende oder Minderjährige in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellende Inhalte. Internetanbieter haben jedoch die Möglichkeit, jugendgefährdende (insb. pornografische) Inhalte legal zu verbreiten, wenn sie durch technische Alterskontrollmaßnahmen Kinder und Jugendliche vom Angebotszugang sicher ausschließen. Bei sog. schlicht jugendbeeinträchtigenden Angeboten (z. B. FSK-16-Filme oder -Spiele) genügen weniger strenge Sicherheitsvorkehrungen. Die neuen Medien werden künftig in erster Linie von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beaufsichtigt.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den alltäglichen Umgang mit den neuen Medien?

Anbieter müssen künftig die genannten strengeren Verbote sowie die erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen beachten. Auch der Nutzer muss sich hierauf einstellen. Insbesondere sollte Eltern der Umgang mit Jugendschutzprogrammen, die über den eigenen Browser eingeschaltet werden, vertraut sein. Will der Erwachsene sog. Adult-Angebote nutzen, sollte er die erforderlichen PIN-Zugangsdaten geheim halten, damit sie nicht in die Hände von Kindern gelangen und diesen den Zugang zu jugendgefährdendem Material ermöglichen. Wie lässt sich überhaupt der Begriff „jugendgefährdend“ bei Angeboten aus dem Bereich neue Medien definieren? Zu unterscheiden sind zum einen „schwer jugendgefährdende“ Inhalte, die außerhalb des Erwachsenenbereichs im Internet verboten sind. Damit werden allgemein Medien erfasst, die Minderjährige in krasser Weise sozialethisch zur Desorientierung führen, die also unserer verfassungsmäßigen Werteordnung ganz erheblich zuwiderlaufen. Zum anderen gibt es gesetzliche Beschränkungen für indizierte („jugendgefährdende“) und für schlicht „jugendbeeinträchtigende“ Inhalte. Letztere haben zumeist eine beschränkte Altersfreigabe durch die FSK oder die USK nach den Altersstufen 6, 12, 16 Jahre bzw. „Keine Jugendfreigabe“.

Welche Form der Gefahr geht überhaupt von Internetseiten aus?

Die Gefahren für Kinder und Jugendliche im Internet sind vielfältig. Sexuelle Inhalte – insbesondere Pornografie – können bei Minderjährigen zu einer gestörten Haltung gegenüber Themen des Bereichs Sexualität führen sowie den Umgang mit dem anderen Geschlecht negativ beeinflussen. Gewaltinhalte bergen neben dem eher fernliegenden Risiko der Imitation vor allem die Gefahr der Verrohung im Sinne eines Empathieverlustes. (Rechtsextremistische Seiten können insbesondere Kinder und Jugendliche schleichend für diskriminierende Einstellungen oder rückwärtsgewandtes Gedankengut (z. B. der NSZeit) vereinnahmen.

Sind nicht Erwachsene in ähnlichem Maße dem ausufernden Angebot im Netz ausgesetzt?

Das ist richtig. Allerdings billigt der Gesetzgeber zu Recht Erwachsenen die Freiheit zu, selbst darüber zu entscheiden, welche Inhalte sie sich im Internet oder im Fernsehen ansehen. Hingegen sind Kinder und Jugendliche in ihrer Persönlichkeitsentwicklung noch nicht so weit und befinden sich in einem Erziehungs- und Sozialisationsprozess. Damit dieser nicht gestört wird, existiert ein berechtigtes Interesse, Eltern und Lehrkräften gleichsam durch Jugendschutzgesetze einen „Flankenschutz“ für ihre Erziehungsarbeit zu gewähren. Die Ereignisse in Erfurt 2002 haben sicherlich die Neugestaltung des Jugendschutzgesetzes beeinflusst. Sehen Sie hier nicht die Gefahr, dass ein einfacher Konnex von Medienkonsum (Stichwort „Ego-Shooter“) und Gewaltbereitschaft behauptet wird? Der Zusammenhang der neuen Gesetze mit den Ereignissen von Erfurt ist inhaltlich nicht in dem Maße gegeben, wie dies in der Medienberichterstattung oder nach Aussagen in der Politik erscheint. Allenfalls die nunmehr verbindliche Altersfreigabe für Computerspiele sowie ein verschärftes Verbot kriegsverherrlichender Medien können auch auf den Erfurter Amoklauf zurückgeführt werden. Allerdings wurden diese Novellierungen bereits lange vor den tragischen Ereignissen auf Bund- und Länderebene diskutiert und für notwendig erachtet. Erfurt hat lediglich eine beschleunigte Umsetzung bewirkt. Dass sog. „Ego-Shooter“ freilich unter Jugendschutzaspekten stets problematisch sind, zeigen schon die seit Jahren regelmäßig durchgeführten Indizierungen derartiger Spiele durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

Welche Konsequenzen hat das neue Gesetz für all jene, die als Lehrkraft, Pädagoge oder Betreuer für Internetcafés/Ecken verantwortlich sind? Welche Bedeutung haben überhaupt die Schulen beim Thema Jugendmedienschutz?

Die Frage der Verantwortlichkeit der Lehrkräfte im Zusammenhang mit schulischen Internetcafés und CIP-Pools ist ungeachtet der neuen Gesetze nach wie vor rechtlich sehr komplex. Grundsätzlich gilt, dass Lehrerinnen und Lehrer schulrechtlich zur Aufsicht über die in der Schule im Internet surfenden Kinder und Jugendlichen verpflicht sind. Kommen sie dieser Aufsichtspflicht nicht hinreichend nach, so können sie bei Abruf einschlägiger Internetinhalte wegen (auch fahrlässigen) Zugänglichmachens illegaler, insbesondere jugendgefährdender, Inhalte haften. Für diese Regelung kann u. a. angeführt werden, dass Schulen bei der Vermittlung von Medienkompetenz eine große Bedeutung zukommt. Sie sind neben Eltern die wichtigste Sozialisationsinstanz, die frühzeitig für eine distanzierte Grundhaltung bei Kindern gegenüber illegalen und jugendgefährdenden Medien sorgen kann.

Wie können Eltern konkret ihre Kinder vor jugendgefährdenden Inhalten im Netz schützen? Wie sollten Eltern reagieren, wenn sie auf Seiten mit gewaltverherrlichenden oder sexistischen Inhalten stoßen?

Einen hundertprozentigen Schutz gibt es nicht, will man seinen Kindern den Zugang zu den neuen Medien nicht gänzlich verwehren. Einen gewissen Schutz bieten jedoch Rating- und Filterprogramme. Insbesondere die am eigenen Browser einstellbaren Ratingprogramme können den Zugang zu Angeboten ausschließen, die nicht von Seiten des Anbieters im Hinblick auf ihre Jugendgeeignetheit klassifiziert wurden. Da allerdings nur eine sehr geringe Zahl der Online-Inhalte ein Rating hat, würde dies bedeuten, dass das Kind oder der Jugendliche das Internet nur sehr eingeschränkt nutzen kann. Wegen dieser Schwächen der technischen Kontrolle sind menschliche Kontakte zwischen Eltern und Kindern von besonderer Bedeutung. Stoßen Eltern im Beisein ihrer Kinder auf gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte, so kann es sinnvoll sein, diese Inhalte in begrenztem Umfang zu thematisieren und die Kinder durch ein Gespräch zu einer distanzierten Einstellung gegenüber derartigen Medien zu verhelfen (Stichwort: Medienkompetenz). Bei gravierenden schwer jugendgefährdenden Inhalten (z. B. Kinderpornografie oder extrem gewaltverherrlichenden Angeboten) sollte indes von einer weiteren Konfrontation der Kinder mit diesen Inhalten abgesehen werden. Eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden oder die Kontrollstelle www.jugendschutz.net ist insbesondere im Falle eines erkennbar deutschen Angebotes anzuraten.

Die Struktur des Internets kennt keine Landes- oder Staatsgrenzen. Können Filter- und Rating-Techniken da überhaupt etwas ausrichten?

Natürlich stellt die globale Struktur des Internet ein großes Hindernis bei der Etablierung eines funktionierenden Jugendschutzsystems dar. Auch die unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen in den einzelnen Staaten verhindern eine effektive Verfolgung illegaler Online-Angebote. Wie bereits ausgeführt sind Filtertechniken nur sehr begrenzt tauglich, Kinder und Jugendliche von derartigen Inhalten fernzuhalten; Ratingprogramme berauben den minderjährigen Nutzer bei strenger Browsereinstellung nahezu vollkommen des gesamten Internetangebots und sind daher derzeit wenig sinnvoll. Technik ist also kein Allheilmittel. Sie kann die wichtige Erziehungsaufgabe der Vermittlung von Medienkompetenz durch die Eltern auch nicht annähernd ersetzen. Daher gilt auch nach Inkrafttreten der neuen Gesetze: Den effektivsten Jugendschutz gewährleisten die Sozialisations-instanzen wie insbesondere Eltern und Lehrkräfte.


Die Fragen stellte Dirk Frank, Pressestelle Schulen ans Netz e. V.


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